Dies unter Wegfall der Solidarhaftung gemäss den Ziff. VII. 2 und 3 des erstinstanzlichen Dispositivs. Für die Beurteilung des Zivilpunkts sind erst- und oberinstanzlich keine Kosten auszuscheiden. VII. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 423