14 004 033). Ferner sind weder die geltend gemachten Rückführungskosten noch der Verwertungserlös belegt. Die C.________ AG hat sodann nicht an der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen. Sie ist für die Geltendmachung ihrer Zivilforderung daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Zivilklagen der G.________ AG und der H.________ AG (beide nunmehr D.________ AG) sind aufgrund der oberinstanzlich erfolgten Freisprüche demgegenüber abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO). Dies unter Wegfall der Solidarhaftung gemäss den Ziff.