Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 19 und N 41). Der von der C.________ AG geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist zwar beziffert, aber nicht rechtsgenüglich belegt. So liegen der Kammer hierzu verschiedene Dokumente vor, welche unterschiedliche Zahlen beinhalten (pag. 04 002 029 ff.; pag. 14 004 025; pag. 14 004 033).