Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Die Beschuldigte ist zwar vorbestraft (wenn auch nicht einschlägig), seit dem Jahre 2016 allerdings nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem lebt er in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind damit noch gegeben.