18 1491 f. Z. 35 ff.). Der Beschuldigte verfügt folglich über ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt CHF 6‘616.00 und seine Ehefrau über ein solches von CHF 2‘400.00. Davon wird eine Pauschale von 25% für den allgemeinen Lebensaufwand (Krankenkasse, Steuern) in Abzug gebracht. Weiter sind 15% für den Ehepartner, 15% für das 1. Kind und 12.5% für das zweite Kind als Unterstützungsbeiträge in Abzug zu bringen. Daraus resultiert eine abgerundete Tagessatzhöhe von CHF 100.00. 28.3 Strafvollzug Gemäss Art.