Sie ging von einem Tagessatz in Höhe von CHF 120.00 aus. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte das im Erhebungsformular «wirtschaftliche Verhältnisse» angegebene Einkommen (Netto-Einkommen CHF 5‘800.00; SUVA-Rente CHF 816.00; pag. 18 1453 f.). Er erklärte weiter, dass bei den CHF 7‘500.00 noch ein Kontokorrentbezug dabei gewesen sei, dieser jedoch seit Ende 2019 wegfalle (pag. 18 1491 f. Z. 35 ff.).