28.2 Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Für die Berechnung der Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 9‘500.00 aus, wobei sie u.a. auf die Angaben des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abstellte (pag. 18 1338). Sie ging von einem Tagessatz in Höhe von CHF 120.00 aus.