35 keine aktenkundigen Schulden. Die nunmehr ausgefällte Zusatzstrafe fällt in einen Bereich, in welchem die Geldstrafe im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall gibt es – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft – daher keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen. 28.2 Tagessatzhöhe Gemäss Art.