zum Ganzen vgl. Urteil BGer 6B_1246/2015 E. 1.2.2). So steht denn bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als mildere Sanktion im Vordergrund (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist seit dem Jahre 2016 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten (wobei die Strafe aus dem Jahre 2016 nicht einschlägig ist). Er ist verheiratet, hat zwei Kinder und verfügt – bis auf die Hypothek für das Eigenheim – über