28. Strafart, Tagessatzhöhe und Strafvollzug 28.1 Strafart Wie unter Ziff. 19 hiervor bereits angetönt, erachtet die Kammer vorliegend eine Geldstrafe als angemessen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.