Mit Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.2) sind von den rechtskräftig auferlegten 32 Strafeinheiten (wobei hier einzig die ausgesprochene Geldstrafe massgebend ist) 20 Strafeinheiten asperierend hinzuzurechnen, so dass die Strafe auf 190 Strafeinheiten zu erhöhen ist. Davon sind nun wiederum die rechtskräftig ausgesprochenen 32 Strafeinheiten gemäss Strafbefehl vom 20. April 2016 abzuziehen, so dass eine auszufällende Strafe von 158 Strafeinheiten resultiert.