Für die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung wurde der Beschuldigte zu 32 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 90.00 bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von CHF 720.00 verurteilt. Mit Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.2) sind von den rechtskräftig auferlegten 32 Strafeinheiten (wobei hier einzig die ausgesprochene Geldstrafe massgebend ist) 20 Strafeinheiten asperierend hinzuzurechnen, so dass die Strafe auf 190 Strafeinheiten zu erhöhen ist.