Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat sie jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach ihrem freien Ermessen festzusetzenden Einsatzstrafe für die neuen Taten zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.2). Für die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung wurde der Beschuldigte zu 32 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 90.00 bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von CHF 720.00 verurteilt.