34 nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit «gleichartiger Strafe» führen (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 128 ff.). Zu beachten gilt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden kann, sondern deren Art, Dauer und Vollzugsform umfasst.