27. Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Die sog. retrospektive Konkurrenz liegt nur vor, wenn ein Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer «gleichartigen Strafe» begangen hat, diese Straftaten aber erst