32 Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Tatkomponente für die Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. Die Kammer asperiert diese Strafe im Umfang von 20 Strafeinheiten (zwei Drittel) zur Einsatzstrafe. 23. Zwischenfazit Als Zwischenfazit ergibt sich somit eine vorläufige Gesamtstrafe von 200 Strafeinheiten.