Der Beschuldigte benutzte als Vertreter der Leasingnehmerin vorliegend das Übergabeprotokoll, um die C.________ AG über die tatsächlichen Gegebenheiten des Leasinggeschäfts zu täuschen und die Auszahlung der Kaufpreissumme von CHF 53‘900.00 zu erwirken, mithin also, um einen Betrug zu begehen. Die Urkundenfälschung wurde damit im Zusammenhang mit dem Betrug begangen bzw. stellt einen Tatbeitrag zum Betrug dar. Sie wiegt in Anbetracht der Umstände daher nur leicht. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Die Tat wäre ohne zudem weiteres vermeidbar gewesen.