Es ist davon auszugehen, dass er einem Bekannten helfen wollte und offenen Auges in die Sache hineinschlitterte. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Ihm war bewusst, dass die angebliche Leasingnehmerin Q.________ GmbH die vereinbarten Raten nicht bezahlen konnte und es sich bei ihr ohnehin nicht um die tatsächliche Leasingnehmerin handelte. Er nahm die Täuschung der Leasinggesellschaft damit in Kauf. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. 21.3 Fazit Tatverschulden / Einsatzstrafe