__ AG ist dies ein Betrag, der zwar zu einem klaren Schaden führt, jedoch wie die Vorinstanz zurecht ausführte, nicht existenzbedrohend ist. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder Drahtzieher noch geistiger Vater des Delikts war. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, blieben seine Beweggründe bis zuletzt unklar, profitierte er denn nicht eigentlich von den Delikten, vielmehr schadeten sie ihm wohl eher im Geschäftsleben. Es ist davon auszugehen, dass er einem Bekannten helfen wollte und offenen Auges in die Sache hineinschlitterte.