21. Strafzumessung für die Einsatzstrafe (Betrug) 21.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands des Betruges ist das Vermögen. Es ist davon auszugehen, dass die Leasinggeberin von einem Leasinggeschäft abgesehen hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass die Q.________ GmbH nur noch eine Mantelgesellschaft bzw. in Wahrheit gar nicht Leasingnehmerin ist und die Leasingraten entsprechend nicht bezahlt werden würden. Stattdessen wurde mit