Es ist somit vom Betrug als die schwerste Tat auszugehen, zumal die vorliegende Urkundenfälschung eine «Hilfshandlung» hierfür darstellt. Davon ausgehend ist die Strafe aufgrund der ferner zu beurteilenden Urkundenfälschung sowie schliesslich um die bereits mit Strafbefehl vom 20. April 2016 beurteilte Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu erhöhen, um eine Gesamtstrafe zu bilden. Davon ist die mit Strafbefehl vom 20. April 2016 bereits ausgesprochene Strafe wiederum abzuziehen. Daraus ergibt sich sodann die auszufällende Zusatzstrafe.