1 aStGB ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren identisch. Berücksichtigt man die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien), so ist klar, dass der Betrug grundsätzlich schwerer bestraft wird als die Urkundenfälschung und die (bereits abgeurteilte) Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung. Es ist somit vom Betrug als die schwerste Tat auszugehen, zumal die vorliegende Urkundenfälschung eine «Hilfshandlung» hierfür darstellt.