20. Konkretes Vorgehen Vorliegend sind Straftaten zu beurteilen, die der Beschuldigte im Juli 2012 und somit vor der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 20. April 2016 begangen hat. Da – wie bereits erwähnt wurde – auf eine Geldstrafe erkannt wird, ist nachfolgend eine Zusatzstrafe auszufällen (vgl. Ziff. 27 hiernach). Die Strafandrohung von Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 aStGB ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren identisch.