19. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 aStGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB) strafbar gemacht. Die Strafandrohung beträgt sowohl für den Betrug als auch für die Urkundenfälschung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für sämtliche Schuldsprüche eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt (vgl. auch Ziff. 28.1 hiernach).