Der Beschuldigte hat sich mit dem Erhalt der Provision daher ohne weiteres in unrechtmässiger Weise einen Vermögensvorteil verschafft, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Somit ist der Beschuldigte betreffend die ersten beiden Urkundenfälschungen, angeblich begangen am 26. Mai 2012 und am 13. Juni 2012 freizusprechen, indessen betreffend die Urkundenfälschung, begangen am 14. Juli 2012, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung