Bei der Vorteilsabsicht fasst die Rechtsprechung den Begriff des unrechtmässigen Vorteils sehr weit: Er beinhaltet jede Besserstellung, welche rechtswidrig ist oder auf welche kein Rechtsanspruch besteht (BGer 66_505/2008 vom 28. Oktober 2008, E. 5.4). Der Beschuldigte hat sich mit dem Erhalt der Provision daher ohne weiteres in unrechtmässiger Weise einen Vermögensvorteil verschafft, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.