29 werden, als dass er es in Kauf genommen hat, mit dem Übergabeprotokoll (welches unwahre Angaben enthielt) die Leasinggeberin zu täuschen. Der Beschuldigte handelte demnach zumindest eventualvorsätzlich. Durch die Unterzeichnung des unwahren Übergabeprotokolls erlangte der Beschwerdeführer für sich sodann eine «Provision». Bei der Vorteilsabsicht fasst die Rechtsprechung den Begriff des unrechtmässigen Vorteils sehr weit: