Diese – vom Beschuldigten unterschriftlich bestätigten – Angaben entsprachen jedoch nicht der Wahrheit. Insofern handelt es sich beim dritten und letzten Fall (C.________ AG, Mercedes S 320 CDI) in objektiver Hinsicht um eine Falschbeurkundung. Der Nachweis einer direkten Täuschungsabsicht des Beschuldigten gelingt gemäss Beweisergebnis nicht. Dem Beschuldigten war allerdings klar, dass die Q.________ GmbH in Wahrheit nicht Leasingnehmerin ist und das geleaste Fahrzeug von ihr entsprechend auch nicht übernommen, geschweige denn geprüft werden soll. In diesem Sinne kann seine Verhaltensweise nicht anders interpretiert