Hier musste er gemäss Bundesgericht das Fahrzeug in Besitz nehmen und es sofort und sorgfältig prüfen. Dem Übergabeprotokoll kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Leasingnehmerin daher eine erhöhte Überzeugungskraft zu. Das Übergabeprotokoll vom 14. Juli 2012 (pag. 04 001 009) war bestimmt und geeignet zu beweisen, dass es sich bei der Q.________ GmbH um die Leasingnehmerin des Fahrzeugs Mercedes S 320 CDI handelt und diese das besagte Fahrzeug übernommen und entsprechend ihren vertraglichen Pflichten geprüft hat. Diese – vom Beschuldigten unterschriftlich bestätigten – Angaben entsprachen jedoch nicht der Wahrheit.