dass ein Schriftstück bezüglich bestimmter Aspekte Urkundencharakter aufweisen kann, bezüglich anderer Aspekte hingegen nicht. So hat etwa eine Arztrechnung gegenüber der Krankenkasse Urkundencharakter, nicht jedoch gegenüber dem Patienten (TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 251 N 9 ff.). Entsprechend anders verhält es sich deshalb beim letzten hier zu beurteilenden Fall (Mercedes S 320 CDI), wo der Beschuldigte als Vertreter für die Q.________ GmbH (Leasingnehmerin) das Übergabeprotokoll vom 14. Juli 2012 unterzeichnete. Hier musste er gemäss Bundesgericht das Fahrzeug in Besitz nehmen und es sofort und sorgfältig prüfen.