Folgt man dieser Rechtsprechung, so ist der Beschuldigte als Vertreter der L.________ AG in den ersten beiden Fällen (Audi A5 und BMW 535d) einzig Garagist bzw. Lieferant und hat als solcher keine weiteren zivilrechtlichen Pflichten gegenüber der Leasinggeberin, so dass den jeweiligen Übergabeprotokollen – zumindest was seine Stellung betrifft – keine erhöhte Überzeugungskraft zukommt. Damit ist der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung betreffend die Übergabeprotokolle vom 26. Mai 2012 und 13. Juni 2012 nicht erfüllt. Wie dies auch bereits die Vorinstanz erwähnt hat, ist der Urkundencharakter eines Schriftstücks allerdings relativ (BGE 129 IV 134; BGE 125 IV 22). Dies bedeutet,