Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Ausführungen hiervor) ist eine solche etwa bei einer Leasingnehmerin anzunehmen, da diese eine Pflicht zur korrekten Information der Leasinggeberin sowie zur Übernahme und sorgfältigen Prüfung des Leasingfahrzeugs hat. Folgt man dieser Rechtsprechung, so ist der Beschuldigte als Vertreter der L.________ AG in den ersten beiden Fällen (Audi A5 und BMW 535d) einzig Garagist bzw. Lieferant und hat als solcher keine weiteren zivilrechtlichen Pflichten gegenüber der Leasinggeberin, so dass den jeweiligen Übergabeprotokollen – zumindest was seine Stellung betrifft – keine erhöhte Überzeugungskraft zukommt.