Besondere Bedeutung kommt im Rahmen einer allfällig zu prüfenden Falschbeurkundung dem Kriterium der «garantenähnlichen Stellung» zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Ausführungen hiervor) ist eine solche etwa bei einer Leasingnehmerin anzunehmen, da diese eine Pflicht zur korrekten Information der Leasinggeberin sowie zur Übernahme und sorgfältigen Prüfung des Leasingfahrzeugs hat.