Den Leasingnehmer trifft daher die vertragliche Pflicht zu korrekter Information des Leasinggebers. Insofern kommt ihm gegenüber der Leasingbank eine besondere vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung zu wie sie auch den Arzt gegenüber der Krankenkasse (BGE 117 IV 165 E. 2c S. 169 f. mit Hinweis auf 103 IV 178 E. IV S. 184), den bauleitenden Architekten gegenüber dem Bauherrn (BGE 119 IV 54), den Protokollführer in der Universalversammlung einer AG gegenüber dem Handelsregisterführer (BGE 123 IV 132 E. 3b/aa S. 137; 120 IV 199 E. 3d S. 205) oder den leitenden Angestellten einer Bank gegenüber