Anders liegt es indessen hinsichtlich des vom Beschwerdegegner zusammen mit dem Lieferanten unterzeichneten Übergabeprotokolls. Mit diesem bestätigte einerseits der Garagist als Lieferant, dass er das aufgeführte Fahrzeug dem Leasingnehmer ausgehändigt hat. Andererseits bescheinigte der Beschwerdegegner als Leasingnehmer, das Fahrzeug für die Leasinggeberin in Besitz genommen zu haben.