OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und einfacher schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall nach den konkreten Umständen gezogen werden (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 129 IV 130 E. 2.1).