Die Vorinstanz führte hierzu folgendes aus (S. 103 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1320; Hervorhebungen im Original): Wie bei der Beweiswürdigung festgehalten, ist nicht nachgewiesen, dass A.________ die Unterschrift von M.________ mitfälschte oder schon nur davon wusste. Ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im engeren Sinne kommt daher bei ihm nicht in Frage. Hingegen hat er sich der mittäterschaftlichen Falschbeurkundung schuldig gemacht: Dem Übergabeprotokoll kommt die nötige Urkundenqualität zu. Alle drei Übergabeprotokolle waren inhaltlich klar unwahr. Die Beweiswürdigung