Eine Urkundenfälschung im engeren Sinne konnte dem Beschuldigten klar nicht nachgewiesen werden. Indessen unterscheiden sich die drei Fälle insofern, als dass in den ersten beiden Übergabeprotokollen (Audi A5 und BMW 535d) der Beschuldigte als Lieferant im Namen der L.________ AG unterschrieb und einzig im letzten Übergabeprotokoll (Mercedes S 320 CDI) als Vertreter der Leasingnehmerin Q.________ GmbH auftrat. 16.3 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte hierzu folgendes aus (S. 103 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.