Der Nachweis, dass der Beschuldigte zumindest die groben Züge der strafbaren Vorgehensweisen des E.________ erkannte, gelingt allerdings nicht. Damit fehlt es am subjektiven Tatbestand und es hat hinsichtlich der Anschuldigungen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil der G.________ AG sowie zum Nachteil der H.________ AG ein Freispruch zu erfolgen.