So war für den Beschuldigten nicht erkennbar, dass es sich bei der N.________ GmbH in Wahrheit nicht um die Leasingnehmerin handelte bzw. diese bereits vor Abschluss der besagten Leasinggeschäfte mit der G.________ und der H.________ AG gerichtlich aufgelöst wurde. Zwar ist die Kammer nicht überzeugt, dass sich der Beschuldigte, wie er selber vorbringt, vollends von E.________ hat «blenden» lassen. Der Nachweis, dass der Beschuldigte zumindest die groben Züge der strafbaren Vorgehensweisen des E.________ erkannte, gelingt allerdings nicht.