In subjektiver Hinsicht käme somit einzig Eventualvorsatz, so wie es auch die Vorinstanz erwähnt, in Betracht. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, ein Delikt zum Nachteil der Leasinggesellschaften zu fördern. So war für den Beschuldigten nicht erkennbar, dass es sich bei der N.________ GmbH in Wahrheit nicht um die Leasingnehmerin handelte bzw. diese bereits vor Abschluss der besagten Leasinggeschäfte mit der G.________ und der H.________ AG gerichtlich aufgelöst wurde.