26 gebaren. Gerade weil er das Leasinggeschäft kennt, hatte er dieses Vorgehen mehrfach schon vorgeschlagen und durchgeführt. Für ihn war es selbstverständlich, dass Leasingraten von demjenigen, der das Auto fährt auch bezahlt werden und genau so selbstverständlich war für ihn, dass er als Lieferant und Garagier das Auto nicht besitzen muss. In subjektiver Hinsicht käme somit einzig Eventualvorsatz, so wie es auch die Vorinstanz erwähnt, in Betracht.