Er wurde einzig von E.________ als Lieferant und damit als seriöse Autogarage benutzt, um die Leasinggeberin arglistig zu täuschen. Von einem gemeinsamen Tatentschluss kann hier nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte hat überzeugend dargelegt, dass er sein Vorgehen nicht als verwerflich und schon gar nicht als strafrechtlich relevant angesehen habe, sondern als übliches Geschäfts-