Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz insofern an, als dass der Beschuldigte sicherlich einen Tatbeitrag, der objektiv unter Gehilfenschaft fällt, für die von E.________ begangenen Betrugshandlungen leistete. Und zwar indem er sowohl auf dem jeweiligen Leasingantrag als auch auf den Übergabeprotokollen als Vertreter der angeblichen Lieferantin (L.________ AG) unterzeichnete und die Deliktsbeträge entgegennahm. Ihm konnte indessen nicht nachgewiesen werden, dass er – wie E.________ – genau wusste, dass vorliegend gar keine Leasinggeschäfte abgeschlossen werden sollen, noch je die Absicht bestanden hat, die Leasingverträge zu erfüllen. Er wurde einzig von E._____