BMW 535d: A.________ ist auch in diesem Punkt als Mittäter, ev. Gehilfe angeklagt. Es kann auf das oben zu Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift Ausgeführte verwiesen werden. Seine Rolle war bei dieser Ziffer der Anklageschrift genau die gleiche, so dass er auch im Zusammenhang mit dieser Ziffer als Gehilfe zu sehen ist. Er ist deshalb schuldig zu sprechen wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, begangen im Juni 2012 in Uetendorf und anderswo zum Nachteil der H.________ (heute D.________ AG) im Deliktsbetrag von CHF 36‘000.00.