Daher ist es auch unerheblich, ob der Beschuldigte A.________ von der Erschleichung des inhaltlich unwahren Fahrzeugausweises Kenntnis hatte oder nicht. A.________ ist deshalb schuldig zu sprechen wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, im Mai / Juni 2012 in Uetendorf und anderswo zum Nachteil der G.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 50‘500.00. Wie unten in Ziff. III.B.1.5.3. darzulegen sein wird, erachtet es das Gericht beweiswürdigend nämlich als erstellt, dass A.________ erkannte, dass E.________ nach der Art eines Berufs vorging.