_ war A.________ in dem Sinne ersetzbar, dass er die konkrete Tat auch mit einer anderen „willigen“ Autogarage hätte begehen können. A.________ nahm jedoch mindestens in Kauf, ein Delikt zum Nachteil der Leasinggesellschaft zu fördern. Anders kann seine Unterschrift auf Verträgen, deren Inhalt offenkundig nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, nicht interpretiert werden. Hinzuzufügen ist, dass für die Bejahung der arglistigen Täuschung der Leasinggeberin der ohne Code 178 erschlichene Fahrzeugausweis keine Rolle spielte, entscheidend war die Täuschung über das Grundgeschäft. Daher ist es auch unerheblich, ob der Beschuldigte A._____