dagegen leistete „nur“ seine Unterschriften auf dem Leasingantrag und dem Übergabeprotokoll und nahm in einem ersten Schritt den Deliktsbetrag entgegen, doch hatte er folglich den Einzelheiten der Tat nichts zu sagen. Die Zahlung der G.________ leitete er zudem gemäss dem Beweisergebnis vollumfänglich an E.________ weiter und verdiente selbst nur an der Provision der Leasingfirma. Gestützt auf den persönlichen Eindruck an der Hauptverhandlung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass von einem gemeinsamen Tatentschluss mit E.________ im Sinne einer Mittäterschaft nicht auszugehen ist. Für E.________ war A.______