25 Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass das Gericht E.________ als die massgebende Person in diesem Geschäft ansieht. Er war es, welcher das konkrete Fahrzeug auswählte, die Leasinggesellschaft bestimmte, entschied, dass er sich der N.________ als Leasingnehmerin bedienen wollte, und er hatte anschliessend die Verfügungsgewalt über den geleasten Wagen. A.________ dagegen leistete „nur“ seine Unterschriften auf dem Leasingantrag und dem Übergabeprotokoll und nahm in einem ersten Schritt den Deliktsbetrag entgegen, doch hatte er folglich den Einzelheiten der Tat nichts zu sagen.