__ AG und H.________ AG). Für die rechtliche Qualifikation sind diese Unterschiede jedoch nicht von Relevanz. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte im Rahmen beider Leasinggeschäfte die gleichen Tathandlungen vorgenommen hat. Diese – als beweismässig erstellt geltenden – Vorgehensweisen werden daher nachfolgend gemeinsam gewürdigt. Die Vorinstanz führte zur rechtlichen Würdigung des Tatbeitrages des Beschuldigten in Bezug auf den Audi A5 und den BMW 535d folgendes aus (S. 48 bzw. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1265 und pag. 18 1271): Audi A5: